In einem Eilrechtsbeschluss hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass Masten für ein BNK-Radar vom Windenergieprivileg des § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB umfasst sind. Denn wegen § 9 Abs. 8 EEG und der luftverkehrsrechtlichen Pflicht zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen diene der Radarmast der Nutzung der Windenergie.