Das OVG Münster hat in einem aktuellen und sehr positiven Urteil mit Hilfe von § 2 EEG die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich für planungsrechtlich zulässig erachtet, obwohl diese den 1.000m-Abstand zur Wohnbauung nach dem Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AG BauGB NRW) nicht einhielten und damit als nicht privilegiertes, sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen waren!