18.12.2023

Bürgerenergiegesetz NRW beschlossen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 15.12.2023 das Bürgerenergiegesetz NRW beschlossen. Damit müssen Windenergie-Projektierer spätestens sechs Monate nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung den Standortgemeinden einen Beteiligungsentwurf vorlegen und ein Angebot zur finanziellen Beteiligung der beteiligungsberechtigten Personen und Gemeinden „am Ertrag des Vorhabens“ machen.

Der Gesetzgeber lässt hierfür beispielshaft „eine Beteiligung an der Projektgesellschaft des Vorhabens„, „das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Windenergieanlagen“ oder auch „die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine“ und „pauschale Zahlungen an einen definierten Kreis von Anwohnerinnen und Anwohnern oder Gemeinden“ gelten. Alternativ – wenn die Gemeinde das angebotene Beteiligungsmodell ablehnt – muss der Vorhabensträger als „Ersatzbeteiligung“ ein Angebot zur jährlichen Zahlung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde über 20 Jahre an die beteiligungsberechtigten Gemeinden ab Inbetriebnahme machen. Zudem hat der Vorhabenträger eine Offerte für eine Eigenkapitalbeteiligung in Form eines Nachrangdarlehens im Volumen von mindestens 90 000 Euro je Megawatt installierter Leistung je Vorhaben an die beteiligungsberechtigten Personen abzugeben.

Ausgleichsabgabe und Übergangsvorschriften

Damit Vorhabensträger die Beteiligungsverhandlungen nicht in die Länge ziehen, droht ihnen das Gesetz mit einer „Ausgleichsabgabe“. Solange der Vorhabenträger seinen Verpflichtungen zur Abgabe eines Beteiligungsangebotes nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der beteiligungsberechtigten Gemeinde den Vorhabenträger zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe an diese verpflichten. Die Ausgleichsabgabe beträgt 0,8 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2. der Anlage 2 des EEG.

Im Moment ist das für Energie zuständige Ministerium für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus Bürgerenergiegesetz zuständig. Es kann aber Befugnisse und Aufgaben durch
Rechtsverordnung an eine andere Behörde übertragen.

Das Bürgerenergiegesetz NRW tritt mit Verkündung des Gesetzes in Kraft, was zeitnah zu erwarten ist. Zwar gibt es einige Ausnahmetatbestände, so für „bereits genehmigte Windenergieanlagen“. Aber insbesondere auch Repowering-Vorhaben fallen grundsätzlich unter die Beteiligungspflichten. Es sei denn, der Antragsteller hat es geschafft, bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vollständige Antragsunterlagen vorzulegen.

Dieses Gesetz reiht sich ein in eine Reihe von Beteiligungsgesetzen (wir berichteten hier), die sämtlich den Zweck verfolgen, „durch die finanzielle Beteiligung von Bürgerinnen, Bürgern und Gemeinden an Bau und Betrieb von neuen Windenergieanlagen ein größtmögliches Maß an Akzeptanz und Teilhabe zu erreichen.“ Ob das denn auch so eintreten wird, darüber muss in drei Jahren gem. § 14 BürgEnG die Landesregierung berichten.

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