14.06.2024

Update: BImSchG-Novelle tritt in Kraft

Die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit Regelungen zur Erleichterung und Straffung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen wird in Kraft treten.

Der Bundesrat hat heute am 14. Juni 2024 auf seiner 1045. Sitzung dem „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ die Zustimmung erteilt (siehe hier).

Meldung vom 11.06.2024

Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juni 2024 im Rahmen des „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ eine Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Gegenstand der BImSchG-Novelle sind zahlreiche Regelungen zur Erleichterung und Straffung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen. Hervorzuheben sind besonders folgende Neuerungen:

Vorbescheid

Für die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids von Windenergieanlagen soll künftig sowohl die Beurteilung der vorläufigen positiven Gesamtwürdigung entfallen, als auch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

„E-Government“

Das „E-Government“ ist mittlerweile auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren angekommen. Für das Genehmigungsverfahren soll die Möglichkeit eröffnet werden, den Genehmigungsantrag auch elektronisch zu stellen und die Antragsunterlagen elektronisch einzureichen.

Straffung des Genehmigungsverfahrens

Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien soll gestrafft werden. Für Fachbehörden, die ihre Stellungnahme im Genehmigungsverfahren nicht innerhalb einer Monatsfrist abgeben, kann die Genehmigungsbehörde – zulasten der jeweilig fristsäumigen Fachbehörde – entweder ein Sachverständigengutachten einholen oder anstelle der Fachbehörde selbst Stellung nehmen.

Außerdem wird in der 9. BImSchV näher geregelt, unter welchen Voraussetzungen und Anforderungen man Dritte zu „Projektmanagern“ bestellen kann. Diese sollen auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren begleiten, strukturieren und die Genehmigungsbehörden entlasten.

Zudem soll in der 9. BImSchV auch der Begriff der Vollständigkeit der Antragsunterlagen stärker geschärft werden.

Erleichterung des Repowerings

Auch das Repowering von Windenergieanlagen (§ 16b BImSchG) erfährt nochmals zahlreiche, teils erhebliche Erleichterungen:

Zum einen wird die Frist zur Errichtung der Repowering-Anlagen nach Rückbau der Altanlagen von 24 Monate auf 48 Monate verlängert. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese Frist auf Antrag sogar verlängert werden. Zum anderen wird auch die Standortwahl der Repowering-Anlagen flexibler gestaltet. Der Abstand einer Repowering-Anlage zum Altanlagenstandort wird von 2 H auf 5 H vergrößert. Damit können Repowering-Anlagen künftig in einem Abstand vom fünffachen ihrer Gesamthöhe zum Altanlagenstandort errichtet werden.

Des Weiteren soll bei geringfügigen Veränderungen (geringe Standortverschiebung, geringfügige Erhöhung der Anlage) oder der Änderung von Leistung oder Ertrag der Prüfungsumfang der Änderungsgenehmigung nach § 16b BImSchG ausschließlich auf Fragen der Standorteignung, der Schädlichkeit von Schallimmissionen und Turbulenzauswirkungen beschränkt sein. Mit dem geringeren Prüfungsumfang korrespondiert dann auch eine Genehmigungsfiktion. Entscheidet die Behörde hier nicht rechtzeitig, dann soll die Änderungsgenehmigung als erteilt gelten.

Schließlich soll die Regelung zum Repowering von Windenergieanlagen noch eine Klarstellung für den Fall unterschiedlicher Betreiberidentität enthalten, wenn also die Betreibereigenschaft von Altanlagen und Repowering-Anlagen auseinanderfällt.

Fazit

Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Regelungen dürften – bei richtiger Anwendung – zu einer erheblichen Erleichterung und Straffung des Genehmigungsverfahrens für Windenergieanlagen beitragen.

Damit aber der beschlossene Gesetzentwurf in Kraft treten kann, muss der Bundesrat zuvor noch zustimmen. Eine entsprechende Befassung des Bundesrats ist für den 14. Juni 2024 terminiert.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap