19.06.2024

Neu in Thüringen: BauO, Windenergiebeteiligungsgesetz und § 17a LPlG

In Thüringen sind vor den Parlamentsferien mit der Neufassung der BauO, der Einführung des Windenergiebeteiligungsgesetz und von § 17a LPlG noch einige wichtige Gesetzesänderungen beschlossen worden bzw. in Kraft getreten, die gerade für die Windenergie relevant sind:

Neufassung der Thüringer BauO beschlossen

So beschloss der Landtag eine Neufassung der Thüringer Bauordnung, die für die Windenergie eine gute Nachricht bereithält. Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 BauGB müssen künftig keine bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mehr einhalten! Von dieser Erleichterung profitieren nach der Überleitungsvorschrift auch bereits im Genehmigungsverfahren befindliche Vorhaben. Allerdings hat man den für eben jene Außenbereichsvorhaben geltenden zwingenden 1.000m-Mindestabstand zu Wohngebäuden beibehalten. Man hat lediglich eine „Anpassungsmöglichkeit“ durch das für die Landesplanung zuständige Ministerium implementiert. Dieses muss den Mindestabstand unverzüglich durch Rechtsverordnung anpassen,„wenn dies zur Umsetzung bundesgesetzlicher Bedarfsvorgaben zu Flächenbeitragswerten für Windenergie an Land erforderlich ist.“ Das sei aber, so die Entwurfsbegründung, nicht bereits dann der Fall, wenn bundesrechtliche Regelungen in Kraft treten, die möglicherweise einen Anpassungsbedarf auslösen. Vielmehr sei zunächst zu prüfen, ob Thüringen auch bei Einhaltung der Abstandsregelungen die Ausbauziele erreichen können.

Thüringer Windenergiebeteiligungsgesetz beschlossen

Nach vielen anderen Bundesländern (wir berichteten hier und hier) beschloss nunmehr auch der Thüringer Landtag ein Windenergiebeteiligungsgesetz. Nach der im Laufe des fast ein Jahr dauernden parlamentarischen Verfahrens deutlich „entschlackten“ Fassung müssen Vorhabenträgerinnen von Windenergieanlagen künftig sowohl die Standortgemeinde als auch die betroffenen Gemeinden nach § 6 Abs. 2 EEG mit der dort vorgesehenen Höchstsumme von 0,2 Cent pro Kilowattstunde finanziell beteiligen. Die Einwohner selbst sind anders als anfangs vorgesehen nicht mehr Adressat. Geblieben ist die sog. „Ausgleichsabgabe“, die fällig wird, wenn ein Vorhabensträger den Beteiligungspflichten nicht nachkommt. Die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden haben dann das Recht, den Vorhabensträger „mit Bescheid zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten.“ Und zwar in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge bzw. für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 EEG 2023.

§ 17a Thüringer LPlG in Kraft getreten

Bereits im April hatte der Landtag – einstimmig! – die Einführung eines § 17a im Thüringer Landesplanungsgesetz beschlossen. Nunmehr darf das Landesverwaltungsamt raumordnerische Untersagungen nach  § 12 Abs. 2 Satz 1 ROG auch aussprechen, um die in Aufstellung befindlichen Regionalpläne abzusichern – obgleich diese eine reine Positivplanung sein und dementsprechend keine Ausschlusswirkung haben werden und folglich tatsächlich kein Vorhaben dem Planentwurf entgegenstehen kann! Das Gesetz soll schlicht „einen raumordnerisch und landesplanerisch ungesteuerten Ausbau der Windenergienutzung“ verhindern, so die Gesetzesbegründung unverblühmt. Damit unterläuft Thüringisches Landesrecht die planungsrechtlichen Vorgaben des Bundes und bewirkt eine „faktische Entsprivilegierung“ der Windenergie im Außenbereich, die ja bekanntermaßen bis zum Erreichen der jeweiligen Flächenbeitragswerte nach dem WindBG Bestand hat. Daher gab es im Rahmen der Sachverständigenanhörung deutliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Freistaates. § 17a LPlG ist dennoch am 25.04.24 beschlossen, am 07.06.2024 verkündet worden und damit am 08.07.24 in Kraft getreten.

Dass es in Thüringen mit diesen Neuerungen der BauO, des Windenergiebeteiligungsgesetz und des LPlG, zuvor noch die hochumstrittene Änderung des ThürWaldG (wir berichteten hier) nach den Parlamentsferien sein Bewenden haben wird, ist wohl eher unwahrscheinlich.

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