Am 20.01.2021 beschloss das Kabinett, das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Das Gesetz soll damit auch in den kommenden zwei Jahren Sicherheit und Klarheit für die Planung von Vorhaben bieten.
Mit dem polnischen 10H-Abstand hat sich der EuGH mit Urteil vom 28.05.2020 (Az.: C 727/17) befasst. Dieser sei nur solange europarechtskonform, wie die verbindlich festgelegten Ziele zur Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien noch erreicht werden können. An dieser Rechtsprechung muss sich auch der mit der polnischen Regelung weitestgehend inhaltsgleiche 10H-Abstand Bayerns messen lassen.
Der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen führt bis zum 03.07.2020 ein erneutes Beteiligungsverfahren für die Gesamtfortschreibung des Regionalplans durch. Die Anhörung ist auf die vorgenommenen Änderungen beschränkt. Die Änderungen beziehen sich aber auch auf wichtige Bereiche für die künftigen Festlegungen zur Windenergienutzung.
Um die Einführung eines Mindestabstands von Windenergieanlagen zu Siedlungen ringt die Koalition seit Monaten. Nun wurde offenbar in dieser Woche eine Einigung erzielt. Nahezu zeitgleich legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BWMi) ein Eckpunktepapier zur finanziellen Beteiligung von Kommunen und Bürgern am Betrieb von Windenergieanlagen vor.
Am 14.05.2020 hat der Deutsche Bundestag nach dritter Lesung das Planungssicherstellungsgesetz sowie eine Änderung des EEG beschlossen. Auch der Bundesrat erteilte in seiner Plenarsitzung am 15.05.2020, in deren Tagesordnung beide Gesetze kurzfristig aufgenommen worden waren, seine Zustimmung zum Planungssicherstellungsgesetz. Mit Blick auf die EEG-Novelle verzichtete die Länderkammer auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses. Beide Gesetze hatten […]
Nach Auffassung des OVG Münster ist einheitlicher Vorsorgeabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen auch nicht durch den 1.500m-Abstand des LEP NRW gerechtfertigt. Dieser Abstand ist seit letztem Jahr im LEP NRW als Grundsatz der Raumordnung vorgesehen und soll bei der planerischen Steuerung durch Regionalpläne und Flächennutzungspläne zu allgemeinen und reinen Wohngebieten eingehalten werden.
Erfreulicherweise hat sich nun auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) zur Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung in Corona-Zeiten geäußert. Das BMU hat hierzu am 03.04.2020 ein Schreiben an die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) verfasst. In diesem werden die bereits in unserer Meldung vom 02.04.2020 aufgezeigten Probleme bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren behandelt.
In Teil 1 unserer Newsletter-Reihe wurden die drohenden Auswirkungen der Corona-Krise auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beleuchtet. Nun geht es im zweiten Teil um die Folgen für die Öffentlichkeitsbeteiligung in laufenden Bauleitplanverfahren. Ebenso wie im förmlichen Genehmigungsverfahren stellt die Öffentlichkeitsbeteiligung einen wesentlichen Bestandteil des Bauleitplanverfahrens dar.[...]
Seit ihrem im Oktober beschlossenen Klimaschutzpaket hält nun auch die Bundesregierung ernsthaft einen bundesweiten gesetzlichen Mindestabstand von 1.000m zu Wohnnutzungen für erforderlich - als "Akzeptanzmaßnahme". Dabei gerät leicht in Vergessenheit, dass derartig große Abstände in den seltensten Fällen rechtlich zwingend zum Schutz der Wohnbevölkerung erforderlich sind. Dies bestätigt erfreulicherweise erneut ein diese Woche veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg.