16.05.2024

Update zu den §§ 11a, 11b EEG (Duldungspflichten der öffentlichen Hand)

Am heutigen Tag sind die §§ 11a und 11b EEG als Teil des Solarpakets I in Kraft getreten, im Bundesgesetzblatt nachzulesen hier. Wir hatten die Neuregelungen bereits in der nachfolgenden Meldung vom 18. April 2024 vorgestellt. In dieser Fassung sind sie nun geltendes Recht und warten auf die ersten Anwendungsfälle. Viele Projektierer haben hierauf gewartet. Mit Sicherheit wird sich durch die Neuregelungen das eine oder andere EE-Projekt realisieren lassen, das mangels Grundstückszugriff zunächst einmal „in die Schublade“ verfrachtet worden war.

Meldung vom 18. April 2024

Mit Meldung vom 28.08.2023 hatten wir über die im Rahmen des Solarpakets I geplanten neuen §§ 11a, 11b EEG-E berichtet. Am 15.04.2024 haben nun die Regierungsfraktionen – allerdings unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung durch die FDP-Bundestagsfraktion – im Ausschuss für Klimaschutz und Energie einen Änderungsantrag für das Solarpaket I vorgelegt, der auch diese beiden Paragraphen betrifft. Der Antrag greift einige Änderungsvorschläge der EE-Branchenverbände auf. Offenbar unter dem Druck diverser Grundeigentümerverbände soll allerdings zugleich der Anwendungsbereich der §§ 11a, 11b EEG-E im Vergleich zur eigentlich geplanten Fassung (nach wie vor hier abrufbar) entscheidend zurückgefahren werden.

Im Einzelnen:

Recht zur Verlegung von Leitungen, § 11a EEG-E

In Absatz 1 Satz 1 wird der Kreis der Duldungspflichtigen beschrieben. Dort soll nun hinter den Begriff „Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks“ gesetzt werden: „im Eigentum der öffentlichen Hand“. Damit wären nur noch Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand von der Vorschrift betroffen. Hierzu gehören insbesondere der Bund und die Bundesländer, Gemeindeverbände und Gemeinden, aber auch Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Was allerdings ganz konkret unter „öffentliche Hand“ zu verstehen ist, ergibt sich weder aus den EEG-Vorschriften noch aus der Gesetzesbgründung. Die EE-Branchenverbände verweisen diesbezüglich auf das Dokument „Auslegungshilfe zur Herkunft der Flächen bei Agrarumweltmaßnahmen – Definition der „öffentlichen Hand“ nach § 42 Abs. 6 NNatSchG“, veröffentlicht auf der Webseite des Servicezentrums Landentwicklung und Agrarförderung Niedersachsen (www.sla.niedersachsen.de). Ob diese Definition unverändert auch für die §§ 11a und 11b EEG anwendbar ist, wird sich allerdings erst in der Rechtsprechung zu diesen Neuregelungen herausstellen.

Die Duldungspflicht soll nicht mehr per se entfallen, wenn das Grundstück der Landes- und Bundesverteidigung dient. Sondern nur noch, wenn tatsächlich derartige Belange der Leitungsverlegung entgegenstehen.

Der Satz „Der Betreiber darf in der Regel nur diejenigen privaten Grundstücke nutzen, die benötigt werden, um den wirtschaftlich günstigsten Anschluss zu errichten.“, der in der Tat zu auf der Hand liegenden Anwendungsproblemen geführt hätte, entfällt.

Abs. 6 soll weiterhin Sonderregelungen zur Leitungsverlegung in Verkehrswegen enthalten. Hier wird nun ergänzt, dass in öffentlichen Verkehrswegen die Modalitäten der Nutzung vertraglich oder in Form von Nebenbestimmungen zu einer Sondernutzungserlaubnis zu regeln sind.

Außerdem wird in Abs. 6 die Anwendung von § 11a EEG-E auf den Netzanschluss von Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Grünem Wasserstoff und sonstigen Stromspeichern erweitert.

Recht zur Überfahrt und zum Überschwenken während Errichtung und Rückbau, § 11b EEG-E

Analog zur Änderung in § 11a EEG-E soll auch hier in Abs. 1 Satz 1 der Kreis der Duldungspflichtigen auf Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand beschränkt werden.

Dort wie hier soll zudem die Duldungspflicht nicht mehr entfallen, wenn das Grundstück der Landes- und Bundesverteidigung dient. Sondern nur noch, wenn derartige Belange der Inanspruchnahme für Überfahrten / Überschwenkungen entgegenstehen.

Zugleich wird klargestellt, dass neben der reinen Überfahrt auch die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt und die Überschwenkung zu dulden sind.

Eine wesentliche Änderung erfährt sodann Absatz 4. Dort war eigentlich analog zu § 11a EEG-E die Regelung vorgesehen, dass bei der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrswege die Modalitäten vertraglich zu regeln sind. Nun soll dort stehen, dass die Regelungen des § 11b EEG-E auf öffentliche Verkehrswege entsprechend anzuwenden sein sollen, jedoch nicht auf öffentliche Straßen. Ziel ist ausweislich der Begründung im Änderungsantrag, dass Großraum- und Schwertransporte von Windenergieanlagen auf öffentlichen Straßen weiterhin einem Verwaltungsverfahren der Straßenverkehrsbehörde unter Beteiligung der Straßenbaubehörden unterfallen. § 11b EEG-E soll dann ausdrücklich nicht anwendbar sein.

Wertung und Ausblick

Der Änderungsantrag muss als enttäuschend bezeichnet werden. Gerade der gegen Privateigentümer gerichtete Duldungsanspruch hätte für viele Projekte heute und künftig den Durchbruch für die Realisierung bedeutet. Die nächsten Tage werden zeigen, welchen Weg der Änderungsantrag nimmt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Meldung vom 28.08.2023

Am 16.08.2023 hat das Kabinett das Solarparket I – einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des EEG 2023 sowie weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften – beschlossen (abrufbar hier). Das parlamentarische Verfahren soll im September 2023 beginnen, das Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen ist für 2024 geplant. Über die Inhalte des Solarpakets I berichteten wir bereits übersichtsweise in unserem Blog (siehe hier).

Im Folgenden gehen wir näher auf die §§ 11a und 11b des Gesetzentwurfs ein. Diese Regelungen bezwecken eine wesentliche Erleichterung für Projektierer in der Errichtungsphase von EE-Projekten (Leitungen) bzw. speziell für WEA-Projekte (Überschwenk- und Überfahrtrechte). In der Begründung des Gesetzentwurfs findet sich der Hinweis darauf, dass bereits derartige Duldungspflichten für den Stromnetz- und Breitbandausbau bestehen.

Im Einzelnen:

§ 11a EEG-E Recht zur Verlegung von Leitungen für EE-Anlagen

Duldungspflicht

Absatz 1 der geplanten Neuregelung statuiert eine Duldungspflicht zulasten von Eigentümern sowie Nutzungsberechtigten von Grundstücken. Nutzungsberechtigte sind gemäß Begründung des Gesetzentwurfs alle Personen, die von den Leitungen in ihren Rechten beeinträchtigt werden können (z.B. Land- und Forstpächter, Inhaber von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, Nießbrauchsberechtigte). Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen verpflichtet sein, Verlegung, Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung, Schutz und Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen sowie sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von EE-Anlagen an den Netzverknüpfungspunkt sowie von Direktleitungen i.S.v. § 3 Nr. 12 EnWG hinzunehmen. Im Rahmen dessen sollen das Begehen und das Befahren der Grundstücke zulässig sein. Hervorgehoben wird sodann, dass in der Regel nur die privaten Grundstücke genutzt werden dürfen, die benötigt werden, um den wirtschaftlich günstigsten Anschluss zu errichten. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sind für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Wegs insbesondere die Kosten der Leitung, des Tiefbaus sowie für die Entschädigung zu beachten.

Die Duldungspflicht soll allerdings dann nicht bestehen, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder das Grundstück der Landes- oder Bündnisverteidigung dient. Als Beispiele für eine unzumutbare Beeinträchtigung benennt die Begründung des Gesetzentwurfs die dauernde Beschränkung des Widmungszwecks bei öffentlichen Wegen, das Entgegenstehen wichtiger Gründe der öffentlichen Sicherheit, die unzumutbare Einschränkung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs etc. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass bei der zur Feststellung der Unzumutbarkeit vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind:

  • das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien
  • die Anzahl der Personen, deren Nutzung des Grundstücks durch die Verlegung der Leitung beeinträchtigt würde
  • die Bedeutung der öffentlichen Aufgaben, die etwa durch öffentliche Verkehrswege wahrgenommen werden.

Berechtigte im Sinne der Vorschrift sind die Betreiber der Leitungen. Diese müssen, worauf die Begründung des Gesetzentwurfs hinweist, nicht identisch sein mit den Betreibern der EE-Anlage.

Abs. 1 a.E. enthält die Regelung, dass die Leitungen und sonstigen Einrichtungen keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks i.S.v. § 94 Abs. 1 BGB werden.

Gem. Abs. 2 S. 3 hat der Betreiber dem Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach Leitungsverlegung einen Bestandsplan, der die Leitung und den Schutzstreifen ausweist, zu übergeben. Die Breite des Schutzstreifens soll sich gemäß Begründung des Gesetzentwurfs nach der Art der verlegten Leitungen sowie den Anforderungen des Netzbetreibers gegenüber dem Betreiber richten.

Abs. 3 verpflichtet den Grundstückseigentümer und den Nutzungsberechtigten, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung oder der sonstigen Einrichtungen gefährden oder beeinträchtigen können. Dies bedeutet ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, dass der Schutzstreifen durch den Eigentümer und den Nutzungsberechtigten von störender Bebauung und tiefwurzelnder Bepflanzung freizuhalten ist.

Die Begründung des Gesetzentwurfs merkt ergänzend an, dass eine dingliche Sicherung des Rechts aufgrund der gesetzlichen Duldungspflicht nicht mehr notwendig ist. Insoweit ist die Situation identisch mit Leitungen, die bisher unter Berufung auf das Notleitungsrecht (§ 917 BGB bzw. Landesrecht) oder mittels Durchörterung nach § 905 BGB verlegt werden, auch dort findet eine dingliche Sicherung mangels gesetzlicher Regelung nicht statt.

Verkehrswege

Abs. 6 enthält die Feststellung, dass § 11a EEG-E auf Verkehrswege entsprechend anzuwenden ist. Auf öffentliche Verkehrswege allerdings mit der Maßgabe, dass die Modalitäten der Nutzung vertraglich zu regeln sind. Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist insoweit auf die bestehende Rechtsprechung zur Zurverfügungstellung von öffentlichen Wegen für EE-Leitungen (BGH Urt. v. 11. November 2008, KZR 43/07, zu finden hier). Sie führt daher aus, dass Abs. 6 lediglich eine Klarstellung darstellt, zugleich jedoch dazu dient, den Projektierern das Erstreiten des Benutzungsrechts durch Gerichtsverfahren zu ersparen.

Rückbau

Abs. 4 regelt, dass der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Leitung bzw. sonstigen Einrichtungen nach dauerhafter Betriebseinstellung der Leitung noch 48 Monate unentgeltlich zu dulden haben, es sei denn, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Dies soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs Übergangsphasen im Zusammenhang mit Repoweringvorhaben absichern.

Entschädigung, Schadensersatz, nachträgliche Umverlegung

Gem. Abs. 2 S. 1 hat der Betreiber dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5% des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche als Entschädigung zu zahlen.

Satz 2 weist klarstellend darauf hin, dass Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten unberührt bleiben. Als Beispiele für mögliche Schäden benennt die Begründung des Gesetzentwurfs die Beschädigung fremden Eigentums bei der Leitungsverlegung sowie den Umstand, dass Landwirtschaftsfläche während der Leitungsverlegung nicht genutzt werden kann. Der Folgesatz verpflichtet den Betreiber, entstehende Schäden so gering wie möglich zu halten.

Für den Fall, dass die Lage an der bisherigen Stelle für den Grundstückseigentümer im Nachhinein nicht mehr zumutbar ist, wird sodann in Abs. 3 S. 2  dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf  Umverlegung der Leitung auf Kosten des Betreibers zugesprochen.

Durchsetzung des Rechts auf Leitungsverlegung

Hierzu ist in Abs. 5 geregelt, dass § 83 Abs. 2 EEG entsprechend anzuwenden ist. Demnach ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne Glaubhaftmachung des Eilbedürfnisses möglich.  Klarstellend ist allerdings ergänzt, dass eine etwaige Verpflichtung zur Einholung notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen hiervon unberührt bleibt.

§ 11b EEG-E Recht zur Überfahrt und Überschwenkung während der Errichtung und des Rückbaus von WEA

Duldungspflicht

§ 11b EEG-E statuiert die Pflicht von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken,

  • die Überfahrt und Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von WEA sowie
  • das Ertüchtigen des Grundstücks für die Überfahrt durch den Betreiber der WEA und von ihm beauftragte Dritte

zu dulden. Die Regelung stellt zugleich fest, dass nur Grundstücke genutzt werden dürfen, die für den Transport benötigt werden. Umfasst von der „Überfahrt“ sollen ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs das Betreten, Befahren, Umladen oder kurze transportbedingte Zwischenlagerungen sein – also alle logistischen Abläufe während des Transports. Die Duldungspflicht soll, wie in § 11a EEG-E, dann nicht bestehen, wenn dadurch die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird oder das Grundstück der Landes- oder Bündnisverteidigung dient.

Zugleich wird geregelt, dass der Betreiber nach der letzten Überfahrt den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten unverzüglich wiederherzustellen hat.

Verkehrswege

Abs. 4 enthält die Feststellung, dass § 11b EEG-E auf Verkehrswege entsprechend anzuwenden ist. Auf öffentliche Verkehrswege allerdings mit der Maßgabe, dass die Modalitäten der Nutzung vertraglich zu regeln sind

Entschädigung, Schadensersatz

Gem. § 11b Abs. 2 EEG-E hat der Betreiber dem Nutzungsberechtigten, der durch die Überfahrt unmittelbar in der Nutzung des Grundstücks eingeschränkt war, nach Errichtung bzw. Rückbau der WEA eine Entschädigung i.H.v. EUR 28,00 je Monat und Hektar in Anspruch genommene Fläche zu zahlen. Angeknüpft hat der Gesetzgeber hier gemäß Begründung des Gesetzentwurfs an die durchschnittliche jährliche Pachthöhe für landwirtschaftliche Grundstücke von EUR 329,00 je Hektar. Überschwenkungen sind hingegen unentgeltlich zu dulden.

Auch hier hebt der Gesetzestext sodann wieder hervor, dass Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten unberührt bleiben. Als Beispiele für mögliche Schäden benennt die Begründung des Gesetzentwurfs wie zu § 11a EEG-E die Beschädigung fremden Eigentums bei der Überfahrt sowie den Umstand, dass Landwirtschaftsfläche vorübergehend nicht genutzt werden kann.

Durchsetzung des Rechts auf Überfahrt und Überschwenken

Wortgleich zu § 11a Abs. 3 ist in § 11b Abs. 5 geregelt, dass § 83 Abs. 2 EEG entsprechend anzuwenden ist. Demnach ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne Glaubhaftmachung des Eilbedürfnisses möglich.  Klarstellend ist allerdings ergänzt, dass eine etwaige Verpflichtung zur Einholung notwendiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen hiervon unberührt bleibt.

Fazit

Die geplanten Neuregelungen sind geeignet, bisher bestehende Hindernisse im Rahmen der EE-Projektrealisierung zu überwinden. Allerdings wird sich in der Praxis herausstellen, ob die Regularien Anwendungsschwierigkeiten bergen, die ggfs. nachgebessert werden müssen. Denkbar sind solche Probleme im Zusammenhang mit § 11a EEG-E z.B. bei der Ermittlung des „richtigen“ Verlaufs der Leitungstrasse sowie der Höhe der Entschädigung. Im Rahmen von § 11b EEG-E sehen wir z.B. die Problematik der Unzumutbarkeit in bestimmten Überschwenk-Konstellationen, insbesondere mit Blick darauf, dass zum Überschwenken fremder Grundstücke diverse Rechtsprechung existiert, die ggfs. bei der Auslegung der Norm heranzuziehen sein wird.

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